Willkommen bei Steuerberaterhaftung24

Steuerberaterfehler sind leider keine Seltenheit. Wenn auch Sie Geschädigter eines Steuerberaterfehlers geworden sind, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Hat Ihr Steuerberater zu hohe Gebühren berechnet, kümmern wir uns um eventuelle Rückforderungsansprüche.

Wenn der Steuerberater Fehler macht

Nobody is perfect!

Wer Steu­ern zahlt, bedient sich regel­mä­ßig der Hilfe eines Steu­er­be­ra­ters. Ange­sichts der chao­ti­schen und sehr kom­ple­xen Steu­er­ge­setz­ge­bung ist es jedoch nicht ver­wun­der­lich, dass der Rat des jewei­li­gen Steu­er­be­ra­ters in man­chen Fäl­len nicht gut ist, son­dern nur teuer. Nach­fol­gend wird daher dar­ge­stellt, was Sie beach­ten soll­ten und wel­che Rechte Sie haben, wenn Sie mei­nen von Ihrem Steu­er­be­ra­ter, falsch bera­ten wor­den zu sein.

1. Welche Pflichten hat Ihr Steuerberater?

Ihr Steu­er­be­ra­ter muss für Feh­ler ein­ste­hen, wenn er gegen seine Pflich­ten ver­sto­ßen hat. Wel­che Pflich­ten Ihr Steu­er­be­ra­ter hat, hängt davon ab, wel­chen Auf­trag Sie ihm erteilt haben. Mit ande­ren Wor­ten: Unge­fragt muss Ihr Steu­er­be­ra­ter Sie nicht bera­ten. Es sei denn, Sie hät­ten ihn beauf­tragt, Sie über alle steu­er­lich rele­van­ten Dinge zu infor­mie­ren, ohne dass Sie im Ein­zel­fall einen spe­zi­el­len Auf­trag erteilen.

Falls Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter ledig­lich mit der Lohn­buch­füh­rung beauf­tragt haben, muss er Ihnen keine steu­er­ge­stal­ten­den Hin­weise in Bezug auf Ihr Unter­neh­men geben. Er muss nur die Löhne rich­tig ver­bu­chen. Falls Sie ihn ledig­lich mit der Erstel­lung Ihrer Gewinn- und Ver­lust­rech­nung beauf­tragt haben, muss er auch nur diese erstel­len. Dass ein guter Bera­ter Ihnen unge­fragt wei­ter­füh­rende und steu­er­spa­rende Tipps gibt, steht auf einem ande­ren Blatt. Dazu ver­pflich­tet ist er jedoch nicht.

2. Wann haftet Ihr Steuerberater?

Ihr Steu­er­be­ra­ter haf­tet, wenn er schuld­haft einen Feh­ler macht, der ursäch­lich dafür ist, dass bei Ihnen ein Scha­den ein­tritt und keine ver­trag­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung ver­ein­bart wurde.

Fehler

Die klas­si­schen Ver­säum­nisse sind:

  • Frist­ver­säum­nisse (Bei­spiel: Sie rei­chen Ihre Unter­la­gen recht­zei­tig beim Bera­ter ein, der erstellt die Erklä­rung jedoch zu spät, Sie zah­len Ver­spä­tungs- und Säumniszuschläge)
  • Falsch­bu­chun­gen (Bei­spiel: Als betrieb­li­che Auf­wen­dun­gen dekla­rier­bare Kos­ten unter Pri­vat­ent­nah­men verbucht)
  • Miss­ach­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (Bei­spiel: Erstel­lung einer Bilanz statt einer Ein­nahme-Über­schuß­rech­nung, weil sich dadurch das Hono­rar Ihres Bera­ters erhöht)
  • Unter­las­sene Bera­tung, obwohl ein dahin­ge­hen­der Auf­trag vor­lag (Bei­spiel: Hin­weis auf die Mög­lich­kei­ten der Ans­parab­schrei­bung vergessen).
Kausalität

Ihr Bera­ter muss zah­len, wenn sein Feh­ler ursäch­lich ist für den bei Ihnen ein­ge­tre­te­nen Scha­den. Wenn er den Feh­ler nicht gemacht hätte, zum Bei­spiel die Ein­spruchs­frist nicht ver­säumt hätte, wäre Ihre Steu­er­mehr­be­las­tung nicht ein­ge­tre­ten. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Feh­ler, zum Bei­spiel die Frist­ver­säum­nis, nicht ursäch­lich für den Scha­den war. Bei­spiel: Ein frist­ge­rech­ter Ein­spruch wäre von vorn­her­ein ohne Aus­sicht auf Erfolg gewe­sen. Gerade die­ser Ein­wand kommt regel­mä­ßig vom Bera­ter. In der Pra­xis ist dies die „Soll­bruch­stelle” für Ihren Anwalt. Hier kann und muss er bele­gen, dass der Ein­spruch doch Aus­sicht auf Erfolg gehabt hätte.

Noch bes­ser für Sie ist es, wenn der durch Ihren Steu­er­be­ra­ter gerade nicht ange­grif­fene Steu­er­be­scheid an einem for­ma­len Feh­ler lei­det, der alleine zur Auf­he­bung oder Ände­rung des Beschei­des hätte füh­ren müs­sen. Dann haben Sie schon so gut wie gewonnen.

Verschulden

Haf­tung setzt regel­mä­ßig Ver­schul­den vor­aus. Ihr Steu­er­be­ra­ter han­delt schuld­haft, wenn er „die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht” lässt. Im Klar­text bedeu­tet dies:

  • Ihr Steu­er­be­ra­ter beach­tet nicht die im Bun­des­steu­er­blatt, in der Ent­schei­dungs­samm­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) oder in der Zeit­schrift „Deut­sches Steu­er­recht“ ver­öf­fent­lichte Rechtsprechung.
  • Er beach­tet nicht die sons­tige ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung, soweit sie in amt­li­chen Samm­lun­gen ver­öf­fent­licht wor­den ist.
  • Ihr Steu­er­be­ra­ter beach­tet nicht die Rechts­auf­fas­sung des für Sie zustän­di­gen Finanz­ge­richts, auch wenn diese von der Rechts­auf­fas­sung des BFH abweicht.
  • Er beach­tet nicht Hin­weise eines obers­ten Gerichts auf die Mög­lich­keit der künf­ti­gen Ände­rung der Rechtsprechung.
  • Ihr Steu­er­be­ra­ter bedient sich zur Prü­fung Ihres steu­er­recht­li­chen Pro­blems nicht der ein­schlä­gi­gen Standardkommentare.
Schaden

Sie müs­sen einen Scha­den erlit­ten haben, um mit Aus­sicht auf Erfolg gegen Ihren Steu­er­be­ra­ter vor­ge­hen zu kön­nen. „Scha­den” ist jede „in Geld bewert­bare Ein­buße”, also etwa eine steu­er­li­che Mehr­be­las­tung oder eine ent­gan­gene Steuervergünstigung.

Typische Fälle

Falls bei Ihnen eine der fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen gege­ben sein sollte, soll­ten Sie über eine Haf­tung Ihres Steu­er­be­ra­ters nachdenken:

  • Der klas­si­sche Feh­ler ist die Frist­ver­säum­nis. Ihr Bera­ter hat Fris­ten nicht in sei­ner Hand­akte ein­ge­tra­gen und des­we­gen die Rechts­mit­tel­frist ver­säumt. Die Frist­ver­säum­nis als sol­che ist leicht nach­weis­bar. Spä­tes­tens dann, wenn Ihr Finanz­amt Ihnen schreibt, dass der ein­ge­legte Ein­spruch ver­spä­tet einging.
  • Glei­ches gilt für die ver­spä­tete Abgabe der Steu­er­erklä­rung. Falls Ihr Finanz­amt Sie in einem sol­chen Fall­schätzt, liegt Ihr Scha­den in der Dif­fe­renz zwi­schen der Steu­er­laut rechts­kräf­tig gewor­de­nem Schät­zungs­be­scheid und der Steuer, die bei recht­zei­ti­ger Abgabe der Steu­er­erklä­rung ange­fal­len wäre.
  • Eben­falls ein klas­si­scher Feh­ler ist das Ver­trauen auf münd­li­che Aus­künfte des Finanz­amts. In einer bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tion sagt Ihr Bera­ter Ihnen, er werde mal beim Finanz­amt nach­fra­gen, macht das auch — aller­dings nur tele­fo­nisch — und das Finanz­amt kann sich spä­ter an nichts mehr erin­nern. Jetzt obliegt Ihnen die Beweis­last hin­sicht­lich der erteil­ten, für Sie güns­ti­gen Aus­kunft. Den Beweis wer­den Sie in der Pra­xis nicht­füh­ren kön­nen. Ihr Bera­ter hätte auf einer schrift­li­chen ver­bind­li­chen Aus­kunft bestehen müssen.
  • Falsch­be­ra­tung bezüg­lich des Zwei-Konten-Modells.
  • Falsch­be­ra­tung mit dem Ergeb­nis, dass gegen Sie ein Buß­geld wegen leicht­fer­ti­ger Steu­er­ver­kür­zung ver­hängt wird. Dann muss Ihr Bera­ter das Buß­geld zahlen.
Haftungsbeschränkung

Haf­tungs­be­schrän­kun­gen sind zuläs­sig. Vor­aus­set­zung ist eine ent­spre­chende schrift­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ihnen und Ihrem Steu­er­be­ra­ter. Die Haf­tung für vor­sätz­li­ches Fehl­ver­hal­ten Ihres Steu­er­be­ra­ters kann jedoch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor­satz wer­den Sie Ihrem Steu­er­be­ra­ter aber kaum nach­wei­sen können.

3. Wen müssen Sie verklagen?

Ihr Anspruchs­geg­ner ist Ihr Steu­er­be­ra­ter. Die­sen müs­sen Sie ver­kla­gen. Ihr Bera­ter ist haft­pflicht­ver­si­chert (bis € 250.000). Er mel­det den Fall sei­ner Ver­si­che­rung; diese benennt Ihrem Steu­er­be­ra­ter ein­schlä­gig ver­sierte Anwalts­kanz­leien, die sowohl zivil­recht­lich als auch steu­er­recht­lich tätig sind. Für Sie bedeu­tet das, dass Sie sich eben­falls sach­kun­di­ger Hilfe ver­si­chern müs­sen. Der Sie ver­tre­tende Anwalt muss nicht nur zivil­recht­lich auf dem Lau­fen­den sein, son­dern auch die nöti­gen steu­er­recht­li­chen Kennt­nisse haben. Fra­gen Sie Ihren Anwalt, ob er sich der steu­er­recht­li­chen Pro­ble­ma­tik gewach­sen fühlt. Es geht nun mal nicht nur um die übli­chen zivil­recht­li­chen Pro­bleme. Opti­mal wäre die Ein­schal­tung eines Fach­an­wal­tes für Steu­er­recht, wie z.B. Rechts­an­walt Klaus Hawel­lek in Hannover.

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