Willkommen bei Steuerberaterhaftung24
Steuerberaterfehler sind leider keine Seltenheit. Wenn auch Sie Geschädigter eines Steuerberaterfehlers geworden sind, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Hat Ihr Steuerberater zu hohe Gebühren berechnet, kümmern wir uns um eventuelle Rückforderungsansprüche.
Wenn der Steuerberater Fehler macht
Nobody is perfect!
Wer Steuern zahlt, bedient sich regelmäßig der Hilfe eines Steuerberaters. Angesichts der chaotischen und sehr komplexen Steuergesetzgebung ist es jedoch nicht verwunderlich, dass der Rat des jeweiligen Steuerberaters in manchen Fällen nicht gut ist, sondern nur teuer. Nachfolgend wird daher dargestellt, was Sie beachten sollten und welche Rechte Sie haben, wenn Sie meinen von Ihrem Steuerberater, falsch beraten worden zu sein.
1. Welche Pflichten hat Ihr Steuerberater?
Ihr Steuerberater muss für Fehler einstehen, wenn er gegen seine Pflichten verstoßen hat. Welche Pflichten Ihr Steuerberater hat, hängt davon ab, welchen Auftrag Sie ihm erteilt haben. Mit anderen Worten: Ungefragt muss Ihr Steuerberater Sie nicht beraten. Es sei denn, Sie hätten ihn beauftragt, Sie über alle steuerlich relevanten Dinge zu informieren, ohne dass Sie im Einzelfall einen speziellen Auftrag erteilen.
Falls Sie Ihren Steuerberater lediglich mit der Lohnbuchführung beauftragt haben, muss er Ihnen keine steuergestaltenden Hinweise in Bezug auf Ihr Unternehmen geben. Er muss nur die Löhne richtig verbuchen. Falls Sie ihn lediglich mit der Erstellung Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung beauftragt haben, muss er auch nur diese erstellen. Dass ein guter Berater Ihnen ungefragt weiterführende und steuersparende Tipps gibt, steht auf einem anderen Blatt. Dazu verpflichtet ist er jedoch nicht.
2. Wann haftet Ihr Steuerberater?
Ihr Steuerberater haftet, wenn er schuldhaft einen Fehler macht, der ursächlich dafür ist, dass bei Ihnen ein Schaden eintritt und keine vertragliche Haftungsbeschränkung vereinbart wurde.
Fehler
Die klassischen Versäumnisse sind:
- Fristversäumnisse (Beispiel: Sie reichen Ihre Unterlagen rechtzeitig beim Berater ein, der erstellt die Erklärung jedoch zu spät, Sie zahlen Verspätungs- und Säumniszuschläge)
- Falschbuchungen (Beispiel: Als betriebliche Aufwendungen deklarierbare Kosten unter Privatentnahmen verbucht)
- Missachtung gesetzlicher Vorschriften (Beispiel: Erstellung einer Bilanz statt einer Einnahme-Überschußrechnung, weil sich dadurch das Honorar Ihres Beraters erhöht)
- Unterlassene Beratung, obwohl ein dahingehender Auftrag vorlag (Beispiel: Hinweis auf die Möglichkeiten der Ansparabschreibung vergessen).
Kausalität
Ihr Berater muss zahlen, wenn sein Fehler ursächlich ist für den bei Ihnen eingetretenen Schaden. Wenn er den Fehler nicht gemacht hätte, zum Beispiel die Einspruchsfrist nicht versäumt hätte, wäre Ihre Steuermehrbelastung nicht eingetreten. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Fehler, zum Beispiel die Fristversäumnis, nicht ursächlich für den Schaden war. Beispiel: Ein fristgerechter Einspruch wäre von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Gerade dieser Einwand kommt regelmäßig vom Berater. In der Praxis ist dies die „Sollbruchstelle” für Ihren Anwalt. Hier kann und muss er belegen, dass der Einspruch doch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Noch besser für Sie ist es, wenn der durch Ihren Steuerberater gerade nicht angegriffene Steuerbescheid an einem formalen Fehler leidet, der alleine zur Aufhebung oder Änderung des Bescheides hätte führen müssen. Dann haben Sie schon so gut wie gewonnen.
Verschulden
Haftung setzt regelmäßig Verschulden voraus. Ihr Steuerberater handelt schuldhaft, wenn er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht” lässt. Im Klartext bedeutet dies:
- Ihr Steuerberater beachtet nicht die im Bundessteuerblatt, in der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ veröffentlichte Rechtsprechung.
- Er beachtet nicht die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie in amtlichen Sammlungen veröffentlicht worden ist.
- Ihr Steuerberater beachtet nicht die Rechtsauffassung des für Sie zuständigen Finanzgerichts, auch wenn diese von der Rechtsauffassung des BFH abweicht.
- Er beachtet nicht Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit der künftigen Änderung der Rechtsprechung.
- Ihr Steuerberater bedient sich zur Prüfung Ihres steuerrechtlichen Problems nicht der einschlägigen Standardkommentare.
Schaden
Sie müssen einen Schaden erlitten haben, um mit Aussicht auf Erfolg gegen Ihren Steuerberater vorgehen zu können. „Schaden” ist jede „in Geld bewertbare Einbuße”, also etwa eine steuerliche Mehrbelastung oder eine entgangene Steuervergünstigung.
Typische Fälle
Falls bei Ihnen eine der folgenden Konstellationen gegeben sein sollte, sollten Sie über eine Haftung Ihres Steuerberaters nachdenken:
- Der klassische Fehler ist die Fristversäumnis. Ihr Berater hat Fristen nicht in seiner Handakte eingetragen und deswegen die Rechtsmittelfrist versäumt. Die Fristversäumnis als solche ist leicht nachweisbar. Spätestens dann, wenn Ihr Finanzamt Ihnen schreibt, dass der eingelegte Einspruch verspätet einging.
- Gleiches gilt für die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Falls Ihr Finanzamt Sie in einem solchen Fallschätzt, liegt Ihr Schaden in der Differenz zwischen der Steuerlaut rechtskräftig gewordenem Schätzungsbescheid und der Steuer, die bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung angefallen wäre.
- Ebenfalls ein klassischer Fehler ist das Vertrauen auf mündliche Auskünfte des Finanzamts. In einer bestimmten Fallkonstellation sagt Ihr Berater Ihnen, er werde mal beim Finanzamt nachfragen, macht das auch — allerdings nur telefonisch — und das Finanzamt kann sich später an nichts mehr erinnern. Jetzt obliegt Ihnen die Beweislast hinsichtlich der erteilten, für Sie günstigen Auskunft. Den Beweis werden Sie in der Praxis nichtführen können. Ihr Berater hätte auf einer schriftlichen verbindlichen Auskunft bestehen müssen.
- Falschberatung bezüglich des Zwei-Konten-Modells.
- Falschberatung mit dem Ergebnis, dass gegen Sie ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung verhängt wird. Dann muss Ihr Berater das Bußgeld zahlen.
Haftungsbeschränkung
Haftungsbeschränkungen sind zulässig. Voraussetzung ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Steuerberater. Die Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten Ihres Steuerberaters kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Vorsatz werden Sie Ihrem Steuerberater aber kaum nachweisen können.
3. Wen müssen Sie verklagen?
Ihr Anspruchsgegner ist Ihr Steuerberater. Diesen müssen Sie verklagen. Ihr Berater ist haftpflichtversichert (bis € 250.000). Er meldet den Fall seiner Versicherung; diese benennt Ihrem Steuerberater einschlägig versierte Anwaltskanzleien, die sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich tätig sind. Für Sie bedeutet das, dass Sie sich ebenfalls sachkundiger Hilfe versichern müssen. Der Sie vertretende Anwalt muss nicht nur zivilrechtlich auf dem Laufenden sein, sondern auch die nötigen steuerrechtlichen Kenntnisse haben. Fragen Sie Ihren Anwalt, ob er sich der steuerrechtlichen Problematik gewachsen fühlt. Es geht nun mal nicht nur um die üblichen zivilrechtlichen Probleme. Optimal wäre die Einschaltung eines Fachanwaltes für Steuerrecht, wie z.B. Rechtsanwalt Klaus Hawellek in Hannover.